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BGBl. I Nr. 74/2022

kundgemacht 10.06.2022 RIS↗Parlament↗
PEPP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des PRIIP-Vollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Konsumentenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

PEPP-Vollzugsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 11.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 74/2022 § 9↗RIS↗

Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die EIOPA

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die FMA hat der EIOPA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den Paragraphen 3, 4, und 5 verhängten Verwaltungsstrafen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der EIOPA zu melden.
  3. Absatz 3,Die FMA hat der EIOPA alle Verwaltungsstrafen und alle anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel sowie der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.