Absatz eins,Die FMA hat der EIOPA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den Paragraphen 3, 4, und 5 verhängten Verwaltungsstrafen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
BGBl. I Nr. 74/2022
PEPP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des PRIIP-Vollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Konsumentenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die EIOPA
Paragraph 9,
- Absatz 2,Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der EIOPA zu melden.
- Absatz 3,Die FMA hat der EIOPA alle Verwaltungsstrafen und alle anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel sowie der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.