BGBl. I Nr. 76/2022
Änderung des Integrationsgesetzes, des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes sowie des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz sowie das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändertAbs 1 Z 1 (neu), Z 2, Z 3 (entfallen); Abs 2
Vollziehung
§ 25.
(1) Mit der Vollziehung
1. des § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. des § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,
betraut.
(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin für Europa, die für die Angelegenheiten der Integration und Äußeres zuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.