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BGBl. I Nr. 8/2022

kundgemacht 14.02.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneimittelgesetzes und des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz und das Gentechnikgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittelgesetz (AMG) 3449 § 0↗RIS↗
§ 44geändertÜberschrift (neu), Text, Z 1 bis Z 4 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
in Kraft 17.02.1994 – 31.01.2022 · idF BGBl. Nr. 107/1994 · danach: BGBl. I Nr. 8/2022 § 44↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2022 · idF BGBl. I Nr. 8/2022 § 44↗RIS↗
Sponsor
§ 44.
(1) Die klinische Der Sponsor hat die Durchführung einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels darf an einer Schwangeren nur durchgeführt werden, wenn Krankenanstalt vor deren Beginn sowie deren Beendigung dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden.
1. das Arzneimittel, das geprüft wird, zum Erkennen, zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bei Schwangeren oder ungeborenen Kindern bestimmt ist,
2. die Anwendung des Arzneimittels nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei der Schwangeren, an der die klinische Prüfung durchgeführt wird, oder bei ihrem ungeborenen Kind Krankheiten oder deren Verlauf zu erkennen, sie zu heilen oder zu lindern oder diese vor Krankheiten zu schützen,
3. nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Durchführung der klinischen Prüfung voraussichtlich keine Risken für das ungeborene Kind mit sich bringt und
4. die klinische Prüfung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft nur an Schwangeren ausreichende Prüfungsergebnisse erwarten läßt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für klinische Prüfungen von Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, den Eintritt einer Schwangerschaft zu ermöglichen.