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BGBl. II Nr. 111/2023

kundgemacht 21.04.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BML
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BML)
Kundmachung BGBl. II Nr. 111/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BML neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 22.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 111/2023 § 11↗RIS↗

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der ressortspezifischen theoretischen Ausbildung werden einerseits spezielle ressortspezifische Kenntnisse über EU und internationale Agenden sowie andererseits ressortbezogene Inhalte über die Wirkungsorientierte Steuerung vermittelt. Die Teilnahme an diesen Seminaren ist für alle Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2/v2 verpflichtend.
  2. Absatz 2,Ein intern organisiertes Seminar gibt einen Überblick über die wesentlichen Rechtsmaterien des Ressorts. Über das „Ressortrecht“ ist von allen Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2/v2 eine mündliche Prüfung abzulegen. Die Vorbereitung für die Prüfung kann auch im Selbststudium erfolgen, eine entsprechende Lernunterlage steht den Auszubildenden zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Für Bedienstete der Wildbach- und Lawinenverbauung finden die Absatz eins und 2 keine Anwendung. Die übergeordnete Fachabteilung im Ressort organisiert eigenverantwortlich Lernformate zur Vermittlung von Kenntnissen und Wissen über relevante Rechtsmaterien sowie Steuerungsinstrumente und -prozesse für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2/v2. Der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter ist eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren oder Ähnlichem vorzulegen.