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BGBl. II Nr. 111/2023

kundgemacht 21.04.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BML
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BML)
Kundmachung BGBl. II Nr. 111/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BML neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 22.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 111/2023 § 12↗RIS↗

Individuelle theoretische Ausbildung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Entsprechend den spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes sind individuelle Ausbildungsschwerpunkte zur Weiterentwicklung der fachlichen, sozialen und methodischen Fähigkeiten von der/dem Fachvorgesetzten zu vereinbaren. Die Wahl der Ausbildungsformen liegt in der Verantwortung der/des Fachvorgesetzten und hat sich an den bereits vorhandenen individuellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Entwicklungspotenzialen der oder des Bediensteten zu orientieren.
  2. Absatz 2,Als Bestätigung über die erfolgreiche individuelle Ausbildung der/des Bediensteten ist ein schriftlicher Bericht durch die Fachvorgesetzte/den Fachvorgesetzten an die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter vorzulegen. Die Letztentscheidung, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist, liegt bei der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter.
  3. Absatz 3,Die Gesamtdauer für die Absolvierung der individuellen Grundausbildung beträgt für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe

    A1/v1/A2/v2 mindestens 48 Unterrichtseinheiten (sechs Tage)

    A3/v3 mindestens 24 Unterrichtseinheiten (drei Tage)

    A4/v4 mindestens 16 Unterrichtseinheiten (zwei Tage)