Absatz eins,Entsprechend den spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes sind individuelle Ausbildungsschwerpunkte zur Weiterentwicklung der fachlichen, sozialen und methodischen Fähigkeiten von der/dem Fachvorgesetzten zu vereinbaren. Die Wahl der Ausbildungsformen liegt in der Verantwortung der/des Fachvorgesetzten und hat sich an den bereits vorhandenen individuellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Entwicklungspotenzialen der oder des Bediensteten zu orientieren.
BGBl. II Nr. 111/2023
Grundausbildungsverordnung-BML
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BML)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Individuelle theoretische Ausbildung
Paragraph 12,
- Absatz 2,Als Bestätigung über die erfolgreiche individuelle Ausbildung der/des Bediensteten ist ein schriftlicher Bericht durch die Fachvorgesetzte/den Fachvorgesetzten an die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter vorzulegen. Die Letztentscheidung, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist, liegt bei der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter.
- Absatz 3,Die Gesamtdauer für die Absolvierung der individuellen Grundausbildung beträgt für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe
A1/v1/A2/v2 mindestens 48 Unterrichtseinheiten (sechs Tage)
A3/v3 mindestens 24 Unterrichtseinheiten (drei Tage)
A4/v4 mindestens 16 Unterrichtseinheiten (zwei Tage)