Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW vom 19. Jänner 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,, außer Kraft.
BGBl. II Nr. 111/2023
Grundausbildungsverordnung-BML
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BML)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Paragraph 17,
- Absatz 2,Auszubildende, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. Jänner 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,, zur Grundausbildung zugewiesen wurden, müssen nach diesen Bestimmungen die Grundausbildung abschließen. Anpassungen von genehmigten Ausbildungsplänen sind einvernehmlich im Einzelfall zulässig, sofern dies mit den in der Verordnung festgelegten Zielen (§2) möglich ist.