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BGBl. II Nr. 111/2023

kundgemacht 21.04.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BML
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BML)
Kundmachung BGBl. II Nr. 111/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BML neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 22.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 111/2023 § 4↗RIS↗

Ausbildungsformen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Traineeprogrammen, Facharbeiten, Rotationsarbeitsplätzen, e-learning/mobile learning oder Selbststudium gestaltet werden. Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.
  2. Absatz 2,Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.