Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
- Ziffer einsNotausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
- Ziffer 2Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
- Ziffer 3Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
- Ziffer 4Notausgänge müssen immer in Fluchtrichtung nach außen zu öffnen sein.