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BGBl. II Nr. 122/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2023× zu LF-AStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 122/2023 § 21↗RIS↗

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
    2. Ziffer 2
      Wände, Decken und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
    3. Ziffer 3
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    4. Ziffer 4
      Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
      1. Litera a
        mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
      2. Litera b
        zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
    5. Ziffer 5
      Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
  2. Absatz 2,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Bereiche, die Absatz eins, nicht entsprechen, in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Vorarlberg und in Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.