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BGBl. II Nr. 122/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2023× zu LF-AStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 122/2023 § 28↗RIS↗

Raumklima in Arbeitsräumen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
    1. Ziffer eins
      zwischen 19° C und 25° C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      zwischen 18° C und 24° C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      mindestens 12° C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
    1. Ziffer eins
      bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25° C möglichst nicht überschreitet oder
    2. Ziffer 2
      andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.
  3. Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
    1. Ziffer eins
      0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Von Absatz eins, bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
    1. Ziffer eins
      zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Absatz eins, bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie z. B. Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer).
  5. Absatz 5,Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
    1. Ziffer eins
      die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, sofern dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.
  6. Absatz 6,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Absatz 5, Ziffer eins, nicht entsprochen werden kann, in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.