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BGBl. II Nr. 122/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2023× zu LF-AStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV) neu § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 122/2023 § 30↗RIS↗

Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn
    1. Ziffer eins
      in einem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und
    2. Ziffer 2
      diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den Paragraphen 23, bis 29 entsprechen.
  2. Absatz 2,Weiters gelten die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
    1. Ziffer eins
      in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
    2. Ziffer 2
      jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den Paragraphen 23, bis 29 entspricht und
    3. Ziffer 3
      die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m² beträgt.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 4, Ziffer 3, 5, und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe des Absatz eins, bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die Mindestraumhöhe nach Paragraph 23, Absatz eins, und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss,
    2. Ziffer 2
      die Mindestbodenfläche nach Paragraph 24, Absatz eins, und 2,
    3. Ziffer 3
      den Mindestluftraum nach Paragraph 24, Absatz 3, und 4,
    4. Ziffer 4
      die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 25, Absatz eins, und 4,
    5. Ziffer 5
      die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 26, Absatz 2 und Absatz 3,,
    6. Ziffer 6
      die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 27, Absatz 2, bis 4,
    7. Ziffer 7
      die Lufttemperatur nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss,
    8. Ziffer 8
      die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in Paragraph 28, Absatz 3, und 5 genannten Werte zu erreichen.
  5. Absatz 5,Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind ebenfalls im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß Paragraph 188, LAG anzuführen.