Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Ersthelferin bzw. Ersthelfer):
- Ziffer einsbei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine Person,bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: zwei Personen,bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine zusätzliche Person;
- Ziffer 2abweichend von Ziffer eins, in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine Person,bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: zwei Personen,bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine zusätzliche Person.