Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 122/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2023× zu LF-AStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 122/2023 § 8↗RIS↗

Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
    1. Ziffer eins
      für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
    2. Ziffer 2
      so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
  2. Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
    1. Ziffer eins
      weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen und
    2. Ziffer 2
      mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen.
  3. Absatz 3,Lichtkuppeln und Glasdächer sind
    1. Ziffer eins
      so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen und
    2. Ziffer 2
      durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
  4. Absatz 4,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Lichtkuppeln und Glasdächer, die Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 5 angeführten Zeitpunkten, in Wien mit Stichtag 1. Juli 2001, in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998 und in Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994.