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BGBl. II Nr. 128/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären – LF-VEXAT)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2023× zu LF-VEXAT×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären (LF-VEXAT) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 128/2023 § 10↗RIS↗

2. Abschnitt
Explosionsschutz-Maßnahmen

Grundsätze des Explosionsschutzes

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wenn die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären nicht auszuschließen ist, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen in folgender Rangordnung zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären oder zumindest von explosionsgefährdeten Bereichen ist zu verhindern (primärer Explosionsschutz).
    2. Ziffer 2
      Falls dies auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, sind wirksame Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen zu vermeiden (sekundärer Explosionsschutz).
    3. Ziffer 3
      Falls dies nicht organisatorisch und technisch sicher möglich ist, sind Maßnahmen zu treffen, die die schädlichen Auswirkungen einer möglichen Explosion so begrenzen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet wird (konstruktiver Explosionsschutz).
  2. Absatz 2,Zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Anwendung der Grundsätze nach Absatz eins und auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, damit explosionsgefährdete Bereiche so gestaltet sind, dass die Arbeit gefahrlos ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Maßnahmen nach Absatz eins, sind erforderlichenfalls regelmäßig zu überprüfen, jedenfalls aber dann, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.