Absatz eins,In Räumen, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen
- Ziffer einsWände, Decken, Fußböden aus nicht brennbarem Material bestehen,
- Ziffer 2Fußbodenbeläge zumindest schwer brennbar sein,
- Ziffer 3Türen und Tore aus nicht brennbarem Material bestehen, selbstschließend sein und sich in Fluchtrichtung öffnen lassen, wenn dem nicht Explosionsschutzmaßnahmen entgegenstehen (z.B. druckstoßfeste Ausführung).