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BGBl. II Nr. 128/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären – LF-VEXAT)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2023× zu LF-VEXAT×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären (LF-VEXAT) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 128/2023 § 14↗RIS↗

Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen sind zu vermeiden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Elektrische Anlagen müssen, soweit es möglich ist, außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche angeordnet werden.
  2. Absatz 2,Wirksame Zündquellen sind Zündquellen, die explosionsfähige Atmosphären entzünden können. Sie treten zum Beispiel auf durch
    1. Ziffer eins
      heiße Oberflächen, Flammen und heiße Gase,
    2. Ziffer 2
      mechanisch erzeugte Funken, elektrische Anlagen, Blitzschlag,
    3. Ziffer 3
      statische Elektrizität, kathodischen Korrosionsschutz,
    4. Ziffer 4
      elektrische Ausgleichsströme,
    5. Ziffer 5
      Ultraschall, nichtionisierende und ionisierende Strahlung,
    6. Ziffer 6
      chemische Reaktionen,
    7. Ziffer 7
      adiabatische Kompression, Stoßwellen.
  3. Absatz 3,Weisen Arbeitsmittel eigene potentielle Zündquellen auf, ist die Vermeidung von wirksamen Zündquellen dann technisch sicher, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wirksamen Zündquellen vorhanden sind:
      1. Litera a
        in Zone 0 oder 20
        1. Sub-Litera, a, a
          bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels,
        2. Sub-Litera, b, b
          bei vorhersehbaren Störungen und
        3. Sub-Litera, c, c
          bei selten auftretenden Störungen;
      2. Litera b
        in Zone 1 oder 21
        1. Sub-Litera, a, a
          bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels,
        2. Sub-Litera, b, b
          bei vorhersehbaren Störungen;
      3. Litera c
        in Zone 2 oder 22 bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels und
    2. Ziffer 2
      in Zone 0 oder 20 zudem, für den Fall des Auftretens von zwei unabhängigen Fehlern oder des Versagens einer apparativen Schutzmaßnahme, die erforderliche Sicherheit durch mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme gewährleistet ist und
    3. Ziffer 3
      in Zone 20, 21 und 22 zusätzlich eine mögliche Selbstentzündung vermieden ist.
  4. Absatz 4,In explosionsgefährdeten Bereichen gilt weiters:
    1. Ziffer eins
      Es müssen Maßnahmen getroffen sein, die die Entzündung von Ablagerungen von Staub, Pulver oder Spänen verhindern.
    2. Ziffer 2
      Rauchen, offenes Feuer oder offenes Licht sind verboten.
    3. Ziffer 3
      Wenn Arbeitsvorgänge Funken erzeugen oder elektrostatische Auf- und Entladungen verursachen können, die wirksame Zündquellen darstellen können, müssen Vorkehrungen getroffen sein, die
      1. Litera a
        das Entstehen solcher Funken verhindern bzw.
      2. Litera b
        das Entstehen solcher Aufladungen verhindern oder die Aufladungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gefahrlos ableiten, wie Erdung oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit.
    4. Ziffer 4
      Wenn bei Arbeitsvorgängen (z.B. Instandhaltung, Reinigung, Prüfung oder Störungsbehebung) nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach ihrer Durchführung wirksame Zündquellen (wie Glimmnester) in einem explosionsgefährdeten Bereich verbleiben, müssen Maßnahmen getroffen werden, die dies verhindern (z.B. Reinigung durch fachkundiges Personal).
    5. Ziffer 5
      Kleidung oder persönliche Schutzausrüstung, bei der ein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Lichtbogen oder Funken entstehen kann, der explosionsfähige Atmosphären entzünden könnte, darf nicht getragen werden.
    6. Ziffer 6
      Geeignete Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) muss für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und von diesen getragen werden.