Absatz eins,In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen sind zu vermeiden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Elektrische Anlagen müssen, soweit es möglich ist, außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche angeordnet werden.
BGBl. II Nr. 128/2023
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären – LF-VEXAT)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen
Paragraph 14,
- Absatz 2,Wirksame Zündquellen sind Zündquellen, die explosionsfähige Atmosphären entzünden können. Sie treten zum Beispiel auf durch
- Ziffer einsheiße Oberflächen, Flammen und heiße Gase,
- Ziffer 2mechanisch erzeugte Funken, elektrische Anlagen, Blitzschlag,
- Ziffer 3statische Elektrizität, kathodischen Korrosionsschutz,
- Ziffer 4elektrische Ausgleichsströme,
- Ziffer 5Ultraschall, nichtionisierende und ionisierende Strahlung,
- Ziffer 6chemische Reaktionen,
- Ziffer 7adiabatische Kompression, Stoßwellen.
- Absatz 3,Weisen Arbeitsmittel eigene potentielle Zündquellen auf, ist die Vermeidung von wirksamen Zündquellen dann technisch sicher, wenn
- Ziffer einskeine wirksamen Zündquellen vorhanden sind:
- Litera ain Zone 0 oder 20
- Sub-Litera, a, abei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels,
- Sub-Litera, b, bbei vorhersehbaren Störungen und
- Sub-Litera, c, cbei selten auftretenden Störungen;
- Litera bin Zone 1 oder 21
- Sub-Litera, a, abei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels,
- Sub-Litera, b, bbei vorhersehbaren Störungen;
- Litera cin Zone 2 oder 22 bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels und
- Ziffer 2in Zone 0 oder 20 zudem, für den Fall des Auftretens von zwei unabhängigen Fehlern oder des Versagens einer apparativen Schutzmaßnahme, die erforderliche Sicherheit durch mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme gewährleistet ist und
- Ziffer 3in Zone 20, 21 und 22 zusätzlich eine mögliche Selbstentzündung vermieden ist.
- Absatz 4,In explosionsgefährdeten Bereichen gilt weiters:
- Ziffer einsEs müssen Maßnahmen getroffen sein, die die Entzündung von Ablagerungen von Staub, Pulver oder Spänen verhindern.
- Ziffer 2Rauchen, offenes Feuer oder offenes Licht sind verboten.
- Ziffer 3Wenn Arbeitsvorgänge Funken erzeugen oder elektrostatische Auf- und Entladungen verursachen können, die wirksame Zündquellen darstellen können, müssen Vorkehrungen getroffen sein, die
- Litera adas Entstehen solcher Funken verhindern bzw.
- Litera bdas Entstehen solcher Aufladungen verhindern oder die Aufladungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gefahrlos ableiten, wie Erdung oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit.
- Ziffer 4Wenn bei Arbeitsvorgängen (z.B. Instandhaltung, Reinigung, Prüfung oder Störungsbehebung) nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach ihrer Durchführung wirksame Zündquellen (wie Glimmnester) in einem explosionsgefährdeten Bereich verbleiben, müssen Maßnahmen getroffen werden, die dies verhindern (z.B. Reinigung durch fachkundiges Personal).
- Ziffer 5Kleidung oder persönliche Schutzausrüstung, bei der ein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Lichtbogen oder Funken entstehen kann, der explosionsfähige Atmosphären entzünden könnte, darf nicht getragen werden.
- Ziffer 6Geeignete Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) muss für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und von diesen getragen werden.