Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des Paragraph 195, LAG zumindest über Folgendes zu informieren:
- Ziffer einswie Explosionsgefahr entsteht und in welchen Bereichen sie vorhanden ist,
- Ziffer 2über die Art der am Arbeitsplatz möglichen Explosionsgefahren, die getroffenen Schutzmaßnahmen, deren Wirkung und Auswirkungen,
- Ziffer 3das Verhalten bei Warnung oder Alarm.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat gemäß Paragraph 195, LAG die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen.