Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 128/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären – LF-VEXAT)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2023× zu LF-VEXAT×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären (LF-VEXAT) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 128/2023 § 6↗RIS↗

Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des Paragraph 195, LAG zumindest über Folgendes zu informieren:
    1. Ziffer eins
      wie Explosionsgefahr entsteht und in welchen Bereichen sie vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      über die Art der am Arbeitsplatz möglichen Explosionsgefahren, die getroffenen Schutzmaßnahmen, deren Wirkung und Auswirkungen,
    3. Ziffer 3
      das Verhalten bei Warnung oder Alarm.
    Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat gemäß Paragraph 195, LAG die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des Paragraph 197, LAG zumindest jährlich zu unterweisen:
    1. Ziffer eins
      im richtigen Verhalten gegenüber Explosionsgefahren bei vorhersehbaren Störungen;
    2. Ziffer 2
      im richtigen Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln;
    3. Ziffer 3
      darin, welche ortsveränderlichen Arbeitsmittel eingesetzt und welche nicht eingesetzt werden dürfen und welche sonstigen ortsveränderlichen Gegenstände eine Explosionsgefahr bewirken oder erhöhen können;
    4. Ziffer 4
      in der sicheren Durchführung von Arbeiten, unter besonderer Berücksichtigung von Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;
    5. Ziffer 5
      darüber, welche Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) oder persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist und welche nicht verwendet werden darf.
  3. Absatz 3,Für folgende Arbeiten sind schriftliche Anweisungen (Paragraph 197, Absatz 6, LAG) zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Befahren (Inspektion) und Arbeiten (wie Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) in oder an Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos, Rohrleitungen, Schächten oder Gruben), die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können;
    2. Ziffer 2
      Arbeiten, für deren Dauer eine temporäre Zoneneinstufung oder -umstufung erfolgen muss (Paragraph 12, Absatz 2, oder 3).
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ist für die in Absatz 3, genannten Arbeiten
    1. Ziffer eins
      ein Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen;
    2. Ziffer 2
      eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren sowie den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.
  5. Absatz 5,Die Arbeiten gemäß Absatz 3, dürfen erst durchgeführt werden, nachdem die gemäß Absatz 4, Ziffer 2, benannte Person sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind, und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.
  6. Absatz 6,Während der Durchführung der Arbeiten gemäß Absatz 3, Ziffer eins, in Betriebseinrichtungen muss ständig eine Person außerhalb der Betriebseinrichtung anwesend sein, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderlichenfalls Rettungsmaßnahmen setzen kann.
  7. Absatz 7,Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren erforderlich ist, ist im Explosionsschutzdokument festzulegen, für welche anderen als die in Absatz 3, angeführten Arbeiten schriftliche Anweisungen zu erstellen sind und ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.