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BGBl. II Nr. 13/2023

kundgemacht 13.01.2023 RIS↗
Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, an das Finanzamt Österreich im Wege eines Register- und Systemverbundes nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 USPG
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, an das Finanzamt Österreich im Wege eines Register- und Systemverbundes nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 USPG
Kundmachung BGBl. II Nr. 13/2023× zu Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 16.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 13/2023 § 2↗RIS↗

Beginn der automatisierten Datenübermittlung

Paragraph 2,

Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 16.01.2023 aufzunehmen.