Absatz eins,Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein pyrotechnischer Gegenstände und Sätze zum Zweck der Aufbewahrung.
BGBl. II Nr. 130/2023
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers Arbeit und Wirtschaft über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in gewerblichen Betriebsanlagen und bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen 2023 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 – Pyr-LV 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Lagerung
Paragraph 2,
- Absatz 2,Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände und Sätze kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt, zum Verkauf oder zum Verbau in der Fahrzeugserienproduktion bereitgehalten werden.
- Absatz 3,Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn pyrotechnische Gegenstände und Sätze
- Ziffer einsim Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, befördert werden, oder
- Ziffer 2aufgrund einer Bewilligung nach Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraph 32, Absatz 3 und 4, Paragraph 37, Absatz 2, oder Paragraph 39, Absatz 3, PyroTG 2010 aufbewahrt werden.