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BGBl. II Nr. 133/2023

kundgemacht 27.04.2023 RIS↗
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Kundmachung BGBl. II Nr. 133/2023× zu Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 133/2023 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2,Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 beendet werden.