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BGBl. II Nr. 145/2023

kundgemacht 15.05.2023 RIS↗
Mitteilungsverordnung 2023
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen festgelegt werden (Mitteilungsverordnung 2023 – MitV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 145/2023× zu MitV 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mitteilungsverordnung 2023 (MitV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 16.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 145/2023 § 3↗RIS↗

Detaillierungsgrad der Mitteilung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dem Endnutzer im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, TKG 2021 ist der wesentliche Inhalt aller nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen für jedes einzelne bestehende Vertragsverhältnis getrennt darzustellen. Sind mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen, so ist eine gemeinsame Darstellung der Änderungen für die betroffenen Vertragsverhältnisse möglich.
  2. Absatz 2,Insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Regelungsinhalten hat die Mitteilung jedenfalls die Darlegung der bisher geltenden vertraglichen Regelungen und der geplanten neuen Regelungen für das konkrete, von den Änderungen betroffene Vertragsverhältnis zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Kündigungsfristen und -termine,
    2. Ziffer 2
      Taktung,
    3. Ziffer 3
      Entgelterhöhungen für Hauptleistungen und für Nebenleistungen,
    4. Ziffer 4
      Einführung von neuen Entgelten für Hauptleistungen und für Nebenleistungen und
    5. Ziffer 5
      Datenübertragungsgeschwindigkeit und im ausschließlichen Einflussbereich des Anbieters von Internetzugangsdiensten liegende Parameter, die Auswirkungen auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit haben.
  3. Absatz 3,Bei Entgelterhöhungen und bei Einführungen von neuen Entgelten ist anzugeben, ob es sich um einmalige, regelmäßig wiederkehrende oder variable Entgelte handelt. Bei regelmäßig wiederkehrenden Entgelten für Hauptleistungen und für Nebenleistungen ist anzugeben, in welchen Abständen das Entgelt verrechnet wird.