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BGBl. II Nr. 147/2023

kundgemacht 17.05.2023 RIS↗
Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung – ZIB-V 2023
Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung (ZIB-V 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 18.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 147/2023 § 6↗RIS↗

Datenverwaltung

Paragraph 6,

Die RTR-GmbH hat die gemäß Paragraph 4, übermittelten Informationen über Breitbandversorgung in einer Datenbank zu speichern und zu verwalten. Sie ist durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.