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BGBl. II Nr. 151/2023

kundgemacht 22.05.2023 RIS↗
Nachweise sowie Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich
Verordnung des Vorstands der E-Control über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich
Kundmachung BGBl. II Nr. 151/2023× zu GVSV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gasversorgungsstandardverordnung (GVSV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 151/2023 § 5↗RIS↗

Datenübermittlung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Daten gemäß Paragraph 3, müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden.
  2. Absatz 2,Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Versorger für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.