Absatz eins,Die Daten gemäß Paragraph 3, müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden.
BGBl. II Nr. 151/2023
Nachweise sowie Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich
Verordnung des Vorstands der E-Control über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Datenübermittlung
Paragraph 5,
- Absatz 2,Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Versorger für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.