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BGBl. II Nr. 152/2023

kundgemacht 22.05.2023 RIS↗
Änderung der ÖPA – Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Österreichischen Patentamt (ÖPA – Grundausbildungsverordnung) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 152/2023× zu ÖPA-Grundausbildungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

ÖPA-Grundausbildungsverordnung 51 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2020 – 31.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 13/2020 · danach: BGBl. II Nr. 152/2023 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 152/2023 § 13↗RIS↗
Prüfungsordnung
§ 13.
(1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen.
(2) Die im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes Basislehrgangs der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierten Teilprüfungen zur allgemeinen theoretischen Ausbildung gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1.
(3) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
… 4 unveränderte Absätze
(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen der theoretischen Ausbildung bestanden wurden und allenfalls die Ausbildungsabschnitte „Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten“ und „Bereichsmodule“ absolviert wurden.
(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom vorsitzenden Mitglied der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Wurde eine Teilprüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Zeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Zeugnis anzuführen; ebenso sind die allenfalls absolvierten Bereichsmodule gemäß § 11 sowie die Organisationseinheiten anzugeben, denen die Bediensteten allenfalls gemäß § 10 zugeteilt waren.
(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden, bei dem das vorsitzende Mitglied der Dienstprüfungskommission den Vorsitz führt.
(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.