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BGBl. II Nr. 16/2023

kundgemacht 19.01.2023 RIS↗
Wertpapierfirmenverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über aufsichtliche Regelungen für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmenverordnung – WPFV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 16/2023× zu WPFV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wertpapierfirmenverordnung (WPFV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 16/2023 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Aufsichtliche Behandlung von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen

Antragsfreie Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung

Paragraph 3,

Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht zu erfüllen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ausschließlich die Anlageberatung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018, die Portfolioverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2018, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2018 oder mehrere davon;
  2. Ziffer 2
    es wird keine Wertpapiernebendienstleistung erbracht, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfasst oder die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma in sonstiger Weise zum Schuldner ihrer Kunden macht.