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BGBl. II Nr. 161/2023

kundgemacht 02.06.2023 RIS↗
Gründungskonvent-Vergütungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 161/2023× zu GKVV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründungskonvent-Vergütungsverordnung (GKVV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 03.06.2023 – 17.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 161/2023 · danach: BGBl. II Nr. 125/2024 § 2↗RIS↗

Festlegung der Vergütung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit pro Monat:

Einfaches Mitglied

EUR 2.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 4.000,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 4.500,--

  1. Absatz 2,Ab dem 13. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:

Einfaches Mitglied

EUR 1.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 1.200,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.500,--

  1. Absatz 3,Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zu orientieren.