Absatz eins,Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit pro Monat:
BGBl. II Nr. 161/2023
Gründungskonvent-Vergütungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Festlegung der Vergütung
Paragraph 2,
Einfaches Mitglied | EUR 2.000,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 4.000,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 4.500,-- |
- Absatz 2,Ab dem 13. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:
Einfaches Mitglied | EUR 1.000,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.500,-- |
- Absatz 3,Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zu orientieren.