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BGBl. II Nr. 165/2023

kundgemacht 02.06.2023 RIS↗
Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs (GA VO-BMK 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 165/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK (GA VO-BMK 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 03.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 165/2023 § 2↗RIS↗

Grundausbildungsziele

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekennt sich zu einer an den strategischen Zielen des Ressorts zukunftsorientierten und individuell auf den:die Auszubildende:n und ihren:seinen Arbeitsplatz abgestimmten Grundausbildung, um einen hohen Standard der Qualifikation der Mitarbeiter:innen zu gewährleisten.

  1. Absatz 2,Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem:der Auszubildenden
    1. Ziffer eins
      jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich nahezubringen und
    3. Ziffer 3
      umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.