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BGBl. II Nr. 165/2023

kundgemacht 02.06.2023 RIS↗
Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs (GA VO-BMK 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 165/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK (GA VO-BMK 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 03.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 165/2023 § 7↗RIS↗

Erstorientierung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Insbesondere ist der:die Auszubildende im Rahmen der Erstorientierung
    1. Ziffer eins
      durch Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie Unterweisungen durch seinen:seine Vorgesetzte:n über Organisation und Aufgaben des Ressortbereichs zu informieren sowie
    2. Ziffer 2
      durch Besuch von Kursen ehestmöglich in die ressortspezifischen Anwendungen der elektronischen Datenverarbeitung einzuschulen.
  2. Absatz 2,Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung des:der Auszubildenden in jener Organisationseinheit zu erfolgen, in der sich dessen:deren Stammarbeitsplatz befindet. Die Erstorientierung soll möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.