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BGBl. II Nr. 166/2023

kundgemacht 02.06.2023 RIS↗
Änderung der Externistenprüfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Externistenprüfungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 166/2023× zu Externistenprüfungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Externistenprüfungsverordnung 8 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2, Z 1 bis Z 3 (neu)
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.2023 · idF BGBl. Nr. 671/1993 · danach: BGBl. II Nr. 166/2023 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 166/2023 § 7↗RIS↗
Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Schulstufen
§ 7.
(1) Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.
(2) Die Externistenprüfung gemäß Abs. 1 umfaßt nicht die im § 1 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände, sowie den Unterrichtsgegenstand Religion, sofern dieser nicht gewählt wurde. umfasst
1. nicht die in § 1 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände,
2. den Unterrichtsgegenstand Religion dann, wenn er gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 gewählt wurde,
3. den Unterrichtsgegenstand Ethik dann, wenn
a) er im Lehrplan vorgesehen ist und
b) nicht gemäß § 2 Abs. 4 der Unterrichtsgegenstand Religion gewählt wurde.
(3) Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4. Legt der Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.
(4) § 6 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.