die Wertpapierfirma selbst gemäß Anlage 1;
BGBl. II Nr. 17/2023
Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung sowie Änderung der Incoming-Plattformverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung erlassen und die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Meldeinhalte
Paragraph 4,
Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die österreichische Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 2, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WPFG sind;
- Ziffer 3das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 3, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WPFG sind, während das Mutterunternehmen eine nicht-österreichische Mutterwertpapierfirma, eine Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft ist.