Absatz eins,Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Leitungsfunktionen zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 4,
BGBl. II Nr. 175/2023
Schulleitungszulagen-Sammelverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen) und Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Leitungsfunktionen zu den Dienstzulagenkategorien für Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen) neu erlassen werden (Schulleitungszulagen-Sammelverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen)
Änderungen durch diese Kundmachung
PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Zuweisungskriterien
Paragraph 2,
- Absatz 2,Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes (LLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,. Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des laufenden Schuljahres.
- Absatz 3,Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, sind unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.