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BGBl. II Nr. 177/2023

kundgemacht 12.06.2023 RIS↗
Änderung der Pflanzgutverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2023× zu Pflanzgutverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzgutverordnung 10 § 0↗RIS↗
§ 5geändert
in Kraft 01.06.2020 – 29.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 346/2020 · danach: BGBl. II Nr. 177/2023 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 30.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 177/2023 § 5↗RIS↗
Allgemeine Anforderungen an das Pflanzgut
(Anm. : § 5.) Das Pflanzgut muss im Erzeugungsbetrieb zumindest visuell praktisch frei sein von allen Schädlingen, die in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EG und 93/61/EG sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, jeweils in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177, für die jeweilige Gattung oder Art angeführt sind. Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/2031 darf zumindest nach visueller Inspektion nicht die in den genannten Anhängen festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Weiters muss das Pflanzgut zumindest visuell frei sein von allen nicht in den genannten Anhängen festgelegten Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Pflanzgutes herabsetzen, auch frei von Anzeichen oder Symptomen dieser Schädlinge. Das Pflanzgut muss überdies den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebietsquarantäneschädlinge oder unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (in der Folge. RNQP), die in gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten oder den nach Artikel 30 Absatz 1 der genanten Verordnung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind, entsprechen.