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BGBl. II Nr. 177/2023

kundgemacht 12.06.2023 RIS↗
Änderung der Pflanzgutverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2023× zu Pflanzgutverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzgutverordnung 10 § 0↗RIS↗
§ 8geändert
in Kraft 01.06.2020 – 29.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 346/2020 · danach: BGBl. II Nr. 177/2023 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 30.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 177/2023 § 8↗RIS↗
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten
(Anm. : § 8.) (1) Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus folgende spezifische Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Mutterpflanzen von Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial haben den Anforderungen des Anhanges 2,
… 6 unveränderte Absätze
2. Mutterpflanzen von Basismaterial und Basismaterial haben den Anforderungen des Anhanges 3,
3. Mutterpflanzen von zertifiziertem Material und zertifiziertes Material haben den Anforderungen des Anhanges 4,
4. CAC-Material hat den Anforderungen des Anhanges 5,
zu entprechen.
(2) Das Pflanzgut hat den pflanzengesundheitlichen Anforderungen des Anhanges 6 zu entsprechen.
(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und und 2 angeführten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden ist das Pflanzgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrunsbetrieb oder das Gebiet gemäß Anhang 6 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen.