BGBl. II Nr. 177/2023
Änderung der Pflanzgutverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändert
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten
1. Mutterpflanzen von Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial haben den Anforderungen des Anhanges 2,
… 6 unveränderte Absätze
2. Mutterpflanzen von Basismaterial und Basismaterial haben den Anforderungen des Anhanges 3,
3. Mutterpflanzen von zertifiziertem Material und zertifiziertes Material haben den Anforderungen des Anhanges 4,
4. CAC-Material hat den Anforderungen des Anhanges 5,
zu entprechen.
(2) Das Pflanzgut hat den pflanzengesundheitlichen Anforderungen des Anhanges 6 zu entsprechen.
(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und und 2 angeführten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden ist das Pflanzgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrunsbetrieb oder das Gebiet gemäß Anhang 6 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen.