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BGBl. II Nr. 18/2023

kundgemacht 19.01.2023 RIS↗
Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung
Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen und Zugangsberechtigungssystemen und die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten 2023 (Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung – ZIV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 18/2023× zu ZIV 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung (ZIV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 20.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 18/2023 § 7↗RIS↗

4. Abschnitt
Bestimmungen über die Interoperabilität

Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle relevanten Komponenten eines Digitalfernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen.
  2. Absatz 2,Digitalfernsehgeräte nach Absatz eins, müssen nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten derart ausgestaltet sein, dass Endnutzern mit Behinderungen der Zugang zu Digitalfernsehsignalen erleichtert wird.