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BGBl. II Nr. 182/2023

kundgemacht 15.06.2023 RIS↗
VA-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über die Grundausbildung für die Bediensteten der Volksanwaltschaft (VA-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 182/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

VA-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 182/2023 § 10↗RIS↗

Prüfungsordnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules.
  2. Absatz 2,Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer bzw. einer Einzelprüferin abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Modules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.
  3. Absatz 3,Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Dienstbehörde.
  4. Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
  5. Absatz 5,Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Dienstprüfungskommissionsvorsitz ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken.
  6. Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt längstens einen Monat. Die erste Wiederholung hat im Beisein eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
  7. Absatz 7,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.