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BGBl. II Nr. 182/2023

kundgemacht 15.06.2023 RIS↗
VA-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über die Grundausbildung für die Bediensteten der Volksanwaltschaft (VA-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 182/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

VA-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 182/2023 § 2↗RIS↗

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Volksanwaltschaft sicherstellen. Damit soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
  2. Absatz 2,Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:
    1. Ziffer eins
      Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der persönlichen und methodischen sowie der fachlichen Qualifikation angesprochen,
    2. Ziffer 2
      Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    3. Ziffer 3
      Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union.