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BGBl. II Nr. 182/2023

kundgemacht 15.06.2023 RIS↗
VA-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über die Grundausbildung für die Bediensteten der Volksanwaltschaft (VA-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 182/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

VA-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 182/2023 § 6↗RIS↗

Ausbildungsplan und Ausbildungsgang

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleitung hat für alle Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
  2. Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von den Bediensteten jeweils zu absolvieren sind. Darin ist auch die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise die Prüfung abzulegen ist bzw. ob eine Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, entfällt.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 138, BDG 1979 oder Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG 1948 möglich ist.
  4. Absatz 4,Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 in rechtskundiger Verwendung,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 sowie A2/v2,
    3. Ziffer 3
      Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4, A5 sowie v3 und v4.
  5. Absatz 5,Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 4, gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.
  6. Absatz 6,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.