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BGBl. II Nr. 182/2023

kundgemacht 15.06.2023 RIS↗
VA-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über die Grundausbildung für die Bediensteten der Volksanwaltschaft (VA-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 182/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

VA-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 182/2023 § 7↗RIS↗

Zulassung zur Grundausbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt spätestens mit der Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis zur Volksanwaltschaft gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 oder VBG 1948. Sie ist von den Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung ist für neu eingetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die erfolgreiche praktische Verwendung in der Probezeit. Als Probezeit sind in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen vorgesehen:

1. A1 bzw. v1 sowie A2 bzw. v2:

12 Monate,

2. A3 bzw. v3 sowie A4 bzw. v4/2 und v4/3

6 Monate,

3. A5 bzw. v4/1:

3 Monate.

  1. Absatz 3,Bei beruflicher Vorerfahrung neu eingetretener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann von der Zulassungsvoraussetzung gemäß Absatz 2 abgesehen werden.