Absatz eins,Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt spätestens mit der Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis zur Volksanwaltschaft gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 oder VBG 1948. Sie ist von den Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.
BGBl. II Nr. 182/2023
VA-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über die Grundausbildung für die Bediensteten der Volksanwaltschaft (VA-Grundausbildungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Zulassung zur Grundausbildung
Paragraph 7,
- Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung ist für neu eingetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die erfolgreiche praktische Verwendung in der Probezeit. Als Probezeit sind in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen vorgesehen:
1. A1 bzw. v1 sowie A2 bzw. v2: | 12 Monate, |
2. A3 bzw. v3 sowie A4 bzw. v4/2 und v4/3 | 6 Monate, |
3. A5 bzw. v4/1: | 3 Monate. |
- Absatz 3,Bei beruflicher Vorerfahrung neu eingetretener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann von der Zulassungsvoraussetzung gemäß Absatz 2 abgesehen werden.