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BGBl. II Nr. 185/2023

kundgemacht 16.06.2023 RIS↗
Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 sowie Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 erlassen und die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 185/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 17.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 185/2023 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Datenbringung

Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
  2. Absatz 2,Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.
  3. Absatz 3,Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.