Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 189/2023

kundgemacht 23.06.2023 RIS↗
Änderung der Klimabonus-Abwicklungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Klimabonus-Abwicklungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 189/2023× zu KliBAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klimabonus-Abwicklungsverordnung (KliBAV) 10 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen)
in Kraft 18.06.2022 – 23.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 229/2022 · danach: BGBl. II Nr. 189/2023 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 24.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 189/2023 § 5↗RIS↗
Anpassungen oder Ergänzungen von Daten
§ 5.
(1) Der Anspruch auf den Klimabonus besteht dem Grunde nach wird nur auf Basis jener Daten anspruchsmäßig festgelegt und ausbezahlt, welche durch die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen. Dies gilt auch für Daten, welche der Auszahlung des Klimabonus dienen, wie insbesondere Kontodaten.
(2) Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Abs. 1 können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle entsprechend Abs. 1 bereits durchgeführt wurden. Die anspruchsberechtigte Person hat der BMK diesen Umstand durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 1 vor dem jeweiligen Datenabzug durch die BMK bereits durchgeführt wurden. Es erfolgt keine manuelle Bearbeitung von Daten, welche durch Personen direkt an die BMK herangetragen werden.
(3) Auf Veranlassung der jeweils anspruchsberechtigten Person hat die BMK Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG, welche dazu dienen, die Auszahlung des Klimabonus durchzuführen, wie insbesondere Kontodaten, vorzunehmen. Die anspruchsberechtigte Person hat die Notwendigkeit der Anpassung oder Ergänzung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen, hat die BMK dies spätestens im Rahmen der Durchführung der nächsten Auszahlung zu berücksichtigen. Ist eine Rückforderung gemäß § 10 durchzuführen, hat die BMK dies innerhalb von acht Wochen zu veranlassen.
(4) Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der BMK zu dokumentieren.
(5) Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen oder eine Rückforderung durchzuführen, hat die BMK innerhalb von acht Wochen ab erfolgter Anpassung oder Ergänzung der Daten die Auszahlung vorzunehmen oder die Rückforderung gemäß § 10 zu veranlassen.