BGBl. II Nr. 189/2023
Änderung der Klimabonus-Abwicklungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Klimabonus-Abwicklungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertÜberschrift, Text
Jährliche Auszahlung des Klimabonus und Fälligkeit
§ 7.
Der regionale Klimabonus wird gemäß § 2 Abs. 2 KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmalige Auszahlung des regionalen Der Klimabonus erfolgt für wird mit 1. Juni des auf das Kalenderjahr 2022 Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung notwendigen Informationen (§ 5 KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind.