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BGBl. II Nr. 189/2023

kundgemacht 23.06.2023 RIS↗
Änderung der Klimabonus-Abwicklungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Klimabonus-Abwicklungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 189/2023× zu KliBAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klimabonus-Abwicklungsverordnung (KliBAV) 10 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 3 (neu)
in Kraft 18.06.2022 – 23.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 229/2022 · danach: BGBl. II Nr. 189/2023 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 24.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 189/2023 § 9↗RIS↗
Abwicklung und Auszahlung mittels geldwertem Gutschein
§ 9.
(1) Liegen für eine anspruchsberechtigte Person keine vollständigen und aktuellen Kontodaten gemäß § 8 vor, oder hat die Person kein Bankkonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, so hat die Auszahlung des Klimabonus mittels eines Gutscheins zu erfolgen. Der Gutschein ist der anspruchsberechtigten Person postalisch zu eigenen Handen gemäß § 21 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 an ihren Hauptwohnsitz zuzustellen. In begründeten Fällen kann eine Zustellung als Rückscheinbrief gemäß § 13 des Zustellgesetzes erfolgen.
(2) Ein Gutschein gemäß Abs. 1 muss sowohl für Waren einlösbar sein, als auch bei geeigneten Stellen gegen Bargeld eingetauscht werden können.
(3) Wurde eine Zustellung nach Abs. 1 bewirkt, wirkt diese für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.