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BGBl. II Nr. 190/2023

kundgemacht 23.06.2023 RIS↗
Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung 2006
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 190/2023× zu FlUVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO) 111 § 0↗RIS↗
§ 12geändertZ 2, Schlussteil (entfallen)
in Kraft 14.03.2006 – 23.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 109/2006 · danach: BGBl. II Nr. 190/2023 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 24.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 190/2023 § 12↗RIS↗
Beurteilung nach Brauchbarmachung
§ 12.
Tauglich nach Brauchbarmachung ist
1. Fleisch – mit Ausnahme der veränderten Teile – bei Befall mit lebenden und abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen der Starkfinnigkeit nicht zutreffen und daher Schwachfinnigkeit vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter, sowie das Fett dieser Tiere sind – falls diese Teile frei von Finnen befunden wurden und keine anderen veterinärpolizeilichen Verbote oder Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dem entgegenstehen – ohne Einschränkungen tauglich. Als starkfinnig gelten Tierkörper, sofern auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt wurde.
2. Fleisch von Tieren aus Gebieten, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. Nr. L 174 vom 3.6.2020 S. 64) tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, für die aber kein Schlachtverbot besteht, sofern keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen erlassen wurden.
Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 18 vom 23. Jänner 2003) tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, für die aber kein Schlachtverbot besteht, sofern keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen erlassen wurden.