Der Wein muss aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Eisenberg geerntet wurden.
BGBl. II Nr. 191/2023
Weinrecht-Sammelverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Rosalia“, die DAC-Verordnung „Traisental“, die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Wachau“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die Sektbezeichnungsverordnung, die Rebsortenverordnung, die Verordnung über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und die Weinbezeichnungsverordnung geändert werden sowie die DAC-Verordnung „Eisenberg“ und die DAC-Verordnung „Thermenregion“ neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Wein kann unter dem traditionellen Begriff „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein entspricht und zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Erfüllung der Anforderungen an „Eisenberg DAC“ sämtlicher Kategorien gemäß Paragraph 7, müssen im Rahmen der sensorischen Verkostung zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer von mindestens vier Verkostern bestätigt werden.
- Ziffer 3Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines mit der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ verwendet werden.
- Ziffer 4Die Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ ist in Schriftzeichen anzugeben, die kleiner sind als die für die Angabe „Eisenberg“ verwendeten.
- Ziffer 5Die Angabe des Weinbaugebietes „Burgenland“ in Verbindung mit dem traditionellen Begriff „Qualitätswein“ ist verpflichtend. Die Angabe der Weinbauregion Weinland ist unzulässig.
- Ziffer 6Die Angabe weiterer Verkehrsbezeichnungen, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Eisenberg“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „Eisenberg“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen.
- Ziffer 7Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
- Ziffer 8Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf maximal 4 g/l betragen.
- Ziffer 9Bei Eisenberg DAC dürfen sämtliche Verschlussarten außer Kronenkork verwendet werden.
- Ziffer 10Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden. Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sind nicht zulässig.