BGBl. II Nr. 191/2023
Weinrecht-Sammelverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Rosalia“, die DAC-Verordnung „Traisental“, die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Wachau“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die Sektbezeichnungsverordnung, die Rebsortenverordnung, die Verordnung über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und die Weinbezeichnungsverordnung geändert werden sowie die DAC-Verordnung „Eisenberg“ und die DAC-Verordnung „Thermenregion“ neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ wird der Verein Eisenberg DAC ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Verein Eisenberg DAC festzusetzen und hat sich an dem für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Bedarf an finanziellen Mitteln zu orientieren.