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BGBl. II Nr. 191/2023

kundgemacht 23.06.2023 RIS↗
Weinrecht-Sammelverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Rosalia“, die DAC-Verordnung „Traisental“, die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Wachau“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die Sektbezeichnungsverordnung, die Rebsortenverordnung, die Verordnung über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und die Weinbezeichnungsverordnung geändert werden sowie die DAC-Verordnung „Eisenberg“ und die DAC-Verordnung „Thermenregion“ neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 191/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC-Verordnung „Eisenberg“ neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 24.06.2023 – 16.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 191/2023 · danach: BGBl. II Nr. 250/2024 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,„Eisenberg DAC“ ohne die Angabe einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet Eisenberg muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch gewonnen werden; jeglicher Verschnitt mit anderen Rebsorten ist unzulässig. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.
  2. Absatz 2,„Eisenberg DAC“ mit Angabe einer Ried muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch oder der Rebsorte Welschriesling bereitet worden sein. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juni des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.