Der Wein wird aus Trauben bereitet, die im Weinbaugebiet Thermenregion geerntet wurden.
BGBl. II Nr. 191/2023
Weinrecht-Sammelverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Rosalia“, die DAC-Verordnung „Traisental“, die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Wachau“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die Sektbezeichnungsverordnung, die Rebsortenverordnung, die Verordnung über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und die Weinbezeichnungsverordnung geändert werden sowie die DAC-Verordnung „Eisenberg“ und die DAC-Verordnung „Thermenregion“ neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Wein kann unter dem traditionellen Begriff „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitäts- oder Prädikatswein entspricht und zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Wein mit der Verkehrsbezeichnung Thermenregion DAC ist im Weinbaugebiet Thermenregion herzustellen und abzufüllen. Abweichend davon darf eine Herstellung oder Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Thermenregion erfolgen, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Thermenregion gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers in den Weinbaugebieten Niederösterreich oder Wien erfolgt.
- Ziffer 3Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Thermenregion darf nur nach einmaliger Meldung an und Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Thermenregion erfolgen. Auf Bezug habenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Thermenregion ersichtlich sein.
- Ziffer 4Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines mit der Bezeichnung „Thermenregion DAC“ verwendet werden.
- Ziffer 5Die Angabe des Erntejahres und der Rebsorte ist verpflichtend.
- Ziffer 6Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Thermenregion“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ ist in Schriftzeichen anzugeben, die mindestens halb so groß und maximal gleich groß sind wie die für die Angabe „Thermenregion“ verwendeten. Die Angabe von Markennamen, Phantasiebezeichnungen oder eine für Qualitätswein zulässige Bezeichnungen gemäß Paragraph eins, der Weinbezeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011, ist möglich. Die Schriftzeichen für diese Angaben dürfen maximal gleich groß sein wie die für die Angabe „Thermenregion“ verwendeten. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Bei Ortsweinen gemäß Paragraph 4, sind jedoch die Prädikatsweinbezeichnungen „Auslese“, „Beerenauslese“ und „Trockenbeerenauslese“ zulässig.
- Ziffer 7Die Angabe von Großlagen ist zulässig. Die Angabe des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ ist nicht zulässig.
- Ziffer 8Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, ausgenommen er wird am Ort der Verabreichung sofort genossen. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
- Ziffer 9Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Thermenregion ermächtigt, Beiträge zur Deckung der Kosten dieser Maßnahmen einzuheben. Die Höhe der Beiträge hat sich an dem für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Bedarf an finanziellen Mitteln zu orientieren. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.