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BGBl. II Nr. 191/2023

kundgemacht 23.06.2023 RIS↗
Weinrecht-Sammelverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Rosalia“, die DAC-Verordnung „Traisental“, die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Wachau“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die Sektbezeichnungsverordnung, die Rebsortenverordnung, die Verordnung über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und die Weinbezeichnungsverordnung geändert werden sowie die DAC-Verordnung „Eisenberg“ und die DAC-Verordnung „Thermenregion“ neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 191/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC-Verordnung „Thermenregion“ neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 24.06.2023 – 16.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 191/2023 · danach: BGBl. II Nr. 250/2024 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“ „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Blauer Portugieser“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Weiters sind Trauben aus Flächen zulässig, welche im Rebflächenverzeichnis als „Gemischter Satz“ eingetragen sind.
  2. Absatz 2,Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mind. 12,0% vol.
  3. Absatz 3,Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Der Wein darf keinen dominierenden Holzton aufweisen. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig