Absatz eins,Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“ „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Blauer Portugieser“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Weiters sind Trauben aus Flächen zulässig, welche im Rebflächenverzeichnis als „Gemischter Satz“ eingetragen sind.
BGBl. II Nr. 191/2023
Weinrecht-Sammelverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Rosalia“, die DAC-Verordnung „Traisental“, die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Wachau“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die Sektbezeichnungsverordnung, die Rebsortenverordnung, die Verordnung über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und die Weinbezeichnungsverordnung geändert werden sowie die DAC-Verordnung „Eisenberg“ und die DAC-Verordnung „Thermenregion“ neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mind. 12,0% vol.
- Absatz 3,Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
- Absatz 4,Der Wein darf keinen dominierenden Holzton aufweisen. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig