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BGBl. II Nr. 191/2023

kundgemacht 23.06.2023 RIS↗
Weinrecht-Sammelverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Rosalia“, die DAC-Verordnung „Traisental“, die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Wachau“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die Sektbezeichnungsverordnung, die Rebsortenverordnung, die Verordnung über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und die Weinbezeichnungsverordnung geändert werden sowie die DAC-Verordnung „Eisenberg“ und die DAC-Verordnung „Thermenregion“ neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 191/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC-Verordnung „Thermenregion“ neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 24.06.2023 – 16.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 191/2023 · danach: BGBl. II Nr. 250/2024 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer im Anhang genannten Gemeinde oder ortsübergreifenden Weinbaugemeinde (Ortswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mindestens 12,5% vol.
  3. Absatz 3,Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf erst ab dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  5. Absatz 5,Der Ausbau des Weins als „Auslese“, „Beerenauslese“ oder „Trockenbeerenauslese“ ist zulässig. In diesem Fall gelten die in Absatz 2 und 3 angeführten Anforderungen nicht und der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
  6. Absatz 6,Der Name der Gemeinde oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde ist in Schriftzeichen anzugeben, die mindestens so groß sind wie die für die Angabe „Thermenregion DAC“ verwendeten.