unter dem Begriff „Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung“: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BilDokG 2020;
BGBl. II Nr. 192/2023
Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 für Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023 – lfs BilDokV 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023 (lfs BilDokV 2023)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2unter dem Begriff „Schülerinnen und Schülern“: Schülerinnen und Schüler oder Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BilDokG 2020;
- Ziffer 3unter dem Begriff „Lehrgang“: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BilDokG 2020 deren zeitlicher Umfang nicht in Form von Semestern oder Ausbildungsjahren, sondern in lehrgangs- oder saisonmäßige Unterrichtseinheiten gegliedert ist;
- Ziffer 4unter dem Begriff „Externistenprüfung“: die in den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehenen Bestimmungen über Externistenprüfungen.